Melde- und Veröffentlichungspflichten für Geschäfte von Führungskräften nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MMVO/MAR) – MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der GBS Software AG sowie die mit diesen eng verbundenen Personen sind nach Art. 19 Abs. 1 MMVO/MAR verpflichtet, der GBS Software AG und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sogenannte Eigengeschäfte, d. h. Geschäfte mit Finanzinstrumenten der GBS Software AG (z.B. Aktien, Anleihen, Optionen, etc.) mitzuteilen.
Die Meldefrist beträgt drei (3) Geschäftstage nach dem Datum des Eigengeschäfts.